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Entlastungen für Energiekunden

Alles zu beschlos­senen und ge­planten Maß­nahmen

Als Konsequenz aus der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von ursprünglichen 7% für Gas- und Wärmelieferung zum 01.04.2024 erneut auf 19% erhöht. In Ihrer Schlussrechnung werden entsprechende Verbräuche bis zum 31.03.2024 mit dem verminderten Umsatzsteuersatz von 7 % berücksichtigt.

Die Bundesregierung sieht vielfältige Maßnahmen vor, um Bürger*innen bei den Energiekosten zu entlasten. Hier informieren wir Sie umfassend über die Maßnahmen.

Preisbremsen

Hier über die Gas- und Strompreisbremse informieren.

Preis­entwick­lung

Aktuelles zur Preis­entwick­lung und ihren Auswir­kungen.

Sofort­hilfe Dezember

Infos zum Weg­fall des Dezember-Ab­schlags.

Energie­preis­bremsen:

Allgemeine Infor­mationen zu den Preis­deckeln auf Erdgas und Strom

Wer hat Anspruch auf die Preis­bremsen für Erdgas und Strom?

Mit den Preisbremsen für Erdgas, Wärme und Strom möchte die Bundesregierung Letztverbraucher in 2023 spürbar von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Die geplante Verlängerung durch die Bundesregierung, bis Ostern 2024 kommt nicht. Vereinfacht gesprochen funktionieren die Preisbremsen so: Für einen für Sie individuell festgelegten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über dem jeweiligen Referenzpreis liegt. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch ist der mit seinem Versorger vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zu zahlen.

Wichtig dabei: Den Entlastungsbetrag, der Ihnen aufgrund der Preisbremse mitgeteilt wurde, dürfen Sie in jedem Fall in voller Höhe behalten. Auch dann, wenn Sie mehr als die angestrebten 20 % gegenüber Ihrer Verbrauchsprognose einsparen. Als einzige Einschränkung gilt hier, dass Ihre Jahresrechnung nicht niedriger ausfallen darf, als Ihre vertragliche Grundgebühr. Es lohnt sich also durchaus, mehr als die gewünschten 20 % einzusparen.

Woher stammt der im Sep­tember 2022 prog­nosti­zierte Jahres­verbrauch, der Basis für die Berech­nung der Preis­bremsen ist?

Die Verbrauchs­prognose für Strom erfolgte durch den Strom­netz­betreiber. Die Prog­nose für Erd­gas haben wir für unsere Kund*innen auf Basis der uns vorliegenden Ablese­ergebnisse hoch­gerechnet. Dabei wurden Sonder­effekte (beispiels­weise unge­wöhnliche Witterung) berück­sichtigt. Im Neu­bau kamen die Werte für Gas und Strom übrigens vom jeweiligen Verteil­netz­betreiber.

Was kann ich tun, wenn der prognostizierte Jahres­verbrauch nicht plausibel ist?

Stromkunden müssen sich dazu an ihren jeweiligen Netz­betreiber wenden. Informationen zu diesem finden sie in Ihrer letzten Jahres­verbrauchs­abrechnung.

Die Verbrauchs­prognose für unsere Gaskunden haben wir nach einem Standard­verfahren berechnet, das mit unserem Wirtschafts­prüfer abge­stimmt und von diesem testiert wurde. Es simuliert den Jahres­verbrauch auf Grund­lage der uns bis Ende September 2022 vor­liegenden Zähler­stände und berechnet mit den aktuellen Grad­tags­zahlen die Jahres­verbrauchs­prognose. Die Prog­nose kann nur in Ausnahme­fällen (bei absolut unplausiblen Prognosen) ange­passt werden. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie von unplausiblen Werten ausgehen, damit wir diese prüfen können.

Was ist, wenn ich zum Jahreswechsel umgezogen bin?

Für diesen Fall wird nicht Ihre eigene Vorjahresrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung zugrunde gelegt.

Was ist, wenn ich im Laufe des Jahres den Energieversorger wechsle?

Die Preisbremse wird jeweils von dem Lieferanten umgesetzt, bei dem Sie im betreffenden Monat in Belieferung waren. Ihr Entlastungskontingent (= 80 % Ihrer Jahresverbrauchsprognose) ändert sich dabei nicht. Da die Preisdifferenz zwischen Ihrem neuen Tarif und dem Referenzpreis aus der Preisbremse jedoch ein anderer ist, wird sich auch Ihr Entlastungsbetrag für die Monate bei dem neuen Versorger ändern.

Wie wird die Preis­bremse berechnet, wenn ein Versorger­wechsel im Februar oder März 2023 statt­gefunden hat?

Findet ein Versorger­wechsel im Februar oder März 2023 statt (etwa ein Wechsel zum 01.02.2023), muss der Ver­sorger, der den Kunden am 01.03.2023 beliefert, die Erstattung der Preis­bremsen abrechnen.  In der Schluss­rechnung des alten Versorgers werden die Preis­bremsen also noch nicht berück­sichtigt. Erst mit dem Informations­schreiben und der Jahres­verbrauchs­abrech­nung des neuen Ver­sorgers erhält der Kunde die rück­wirkende Preisbremse ab dem 01.01.2023 gut­geschrieben. 
Gut zu wissen: Der neue Versorger berechnet die rück­wirkende Ent­lastung auf Basis seiner Preise zum 01.03.2023. 

Liegt dieser Preis unter dem Preis des alten Versorgers, bekommt der Kunde leider weniger erstattet, als er bei seinem bisherigen Versorger bekommen hätte. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass Sie beim neuen Versorger einen Anspruch auf Entlastung erhalten, der Ihnen dann auch für die Monate Januar und Februar zusteht. Das gilt selbst dann, wenn Ihr bisheriger Preis im Januar und Februar beim alten Versorger noch unter der Preisbremse lag.

Wie wird die Preisbremse berechnet, wenn mein Preis nicht das ganze Jahr über der Preisbremse lag?

Wenn Ihr Arbeitspreis für Gas oder Strom nicht das gesamte Jahr über der Preisbremse liegt, wird Ihre Entlastung anteilig nach Monaten berechnet. Für jeden Monat, in dem Ihr Preis höher als die Preisbremse liegt, zahlen Sie für 1/12 der Gesamt-Entlastungsmenge (80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs) lediglich den gedeckelten Preis, für den darüber hinaus in dem Monat anfallenden Verbrauch den vertraglich vereinbarten Preis.

Mit dem Infoschreiben zur Preisbremse bekomme ich einen neuen Abschlag. Kann ich den trotzdem selbst nochmals anpassen lassen?

Ja, das ist möglich. Zu Ihrem eigenen Schutz geht das aber nur in einem bestimmten Rahmen – und besonders einfach im Kundenportal. Sollte der Spielraum dort nicht ausreichen, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter*innen.

Kann man auf­grund des Info­schreibens zur Preis­bremse den Ver­sorger wechseln?

Nein, ein Sonder­kündigungs­recht gibt es nur durch eine Preis­anpassung des Ver­sorgers. Jetzt ändern sich nur die Abschläge auf­grund der staat­lichen Ent­lastung, nicht aber der Arbeits- oder der Grundpreis.

Warum wird der Entlastungsbetrag unter dem „Vorbehalt der Rückforderung“ gewährt?

Die Entlastung aus der Preisbremse wird immer nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Dies hat der Gesetzgeber vor allem so geregelt, damit bei Unternehmen die vorgegebenen Höchstgrenzen eingehalten werden. Aber auch bei Haushaltskunden kann es z. B. in folgender Konstellation zu einer teilweisen Rückforderung kommen: Falls Ihr tatsächlicher Verbrauch in diesem Jahr deutlich unter dem für die Preisbremse prognostizierten Wert liegt, steht Ihnen nur das Entlastungskontingent für Ihren tatsächlichen Verbrauch zu. In einem solchen Fall kann es also in Ihrer Jahresabrechnung zu einer (Teil-)Rückforderung dieses Entlastungsbetrags kommen. (§ 8 Abs. 2 EWPBG (Erdgas), § 15 Abs. 4 EWPBG (Wärme) und § 4 Abs. 3 StromPBG).

Solange die Preisbremse gilt: Würde eine Preissenkung mir überhaupt etwas nutzen?

Verbrauchen Sie im laufenden Jahr genau das, was für Sie prognostiziert wurde, kommt Ihnen ein günstigerer Arbeitspreis zugute – allerdings nur 20 % der Preissenkung. Der Rest landet beim Staat, der Ihnen dann weniger Entlastung zahlen muss.

Übrigens: Sobald Sie mehr als 20 % Energie gegenüber Ihrem Prognoseverbrauch einsparen, würde eine Preissenkung sogar zu einer Verteuerung führen. Der Wegfall der staatlichen Entlastung wiegt dann stärker als Ihre Ersparnis. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einen möglichst hohen Sparanreiz setzen. Im Grunde „verkaufen“ Sie damit Ihre nicht verbrauchten kWh zum vollen Preis an den Staat. Würden wir also jetzt den Preis reduzieren, bestrafen wir genau die Kunden finanziell, die am meisten einsparen.

Das zeigen wir Ihnen gern an einer Beispielrechnung für Erdgas:

Annahmen: prognostizierter Jahresverbrauch 10.000 kWh, Arbeitspreis: 16,19 ct/kWh,
Staatshilfe für 8.000 kWh (= 80 %): 4,19 ct/kWh, Staatshilfe gesamt für 2023 (unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch): 335,20 €

Verbrauch 2023

Arbeitspreis 16,19 ct/kWh

Arbeitspreis 12 ct/kWh

Kosten gesamt €

Erstattung Staat €

Kosten Kunde €

Kosten
gesamt €

Erstattung Staat €

Kosten Kunde €

10.000 kWh

1.619,00

335,20

1.283,80

1.200,00

0,00

1.200,00

8.000 kWh

1.295,20

335,20

960,00

960,00

0,00

960,00

6.000 kWh

971,40

335,20

636,20

720,00

0,00

720,00

4.000 kWh

647,60

335,20

312,40

480,00

0,00

480,00

2.070 kWh

335,13

335,20

0,00

248,40

0,00

248,40

 

Die Grundgebühr wird immer voll vom Kunden getragen und daher hier nicht berücksichtigt.

Muss ich trotz der Preisbremsen weiterhin Gas und Wärme einsparen?

Ja, unbedingt! Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird leider nicht möglich sein. Wir werden uns daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben. Umso wichtiger ist es, preissensibel zu sein und sparsam mit Energie umzugehen. Noch kann niemand eine Garantie dafür abgeben, dass wir im Falle eines kalten nächsten Winters beispielsweise nicht doch noch in eine Gasmangellage kommen könnten.

Kein Strom- und Gasabschlag im März 2023

Das individuelle Informations­schreiben zu den Preis­bremsen wurde Anfang April (statt wie geplant im März) an alle betroffenen Kund*innen verschickt. Um diese trotz der Verzögerung schnell zu entlasten, haben wir im März komplett auf die Abschlags­zahlung für Gas und Stromverzichtet! Die genaue Verrechnung wird dann mit der nächsten Jahres­verbrauchs­abrechnung erfolgen. 

Infor­mationen zu dem Preis­deckel auf Erdgas

Wie funktio­niert die Gaspreisbremse für Privat­haushalte sowie kleine und mittlere Unter­nehmen mit einem Verbrauch unter 1,5 Mio. kWh pro Jahr?

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie Vereine, die Wohnungswirtschaft, Reha-Einrichtungen etc. wird der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Dieser Preis gilt für 80 % des für 2023 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch muss der höhere, vertraglich festgelegte Arbeitspreis gezahlt werden. Die Gaspreisbremse federt so die stark gestiegenen Kosten für Erdgas ab. Damit sollen insbesondere jene Haushalte entlastet werden, die zu einem ungünstigen Zeitpunkt einen sehr teuren Arbeitspreis (bis zu 35 ct/kWh und mehr) für ein weiteres Belieferungsjahr in Kauf nehmen mussten.

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

  1. Für Kunde X wurde ein Jahresverbrauch von 15.000 kWh prognostiziert. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis ab Januar 2023 beträgt 20 ct/kWh (brutto).
  2. Für 12.000 kWh (also 80 Prozent) des prognostizierten Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 12 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 3.000 kWh die vertraglich vereinbarten 20 ct/kWh.
  3. Bei 12 Abschlägen (gerundete Werte) und ohne die Grundkosten zu berücksichtigen, ergibt sich:
  • Beispielhafter monatlicher Gasverbrauch:       15.000 kWh/12 Monate = 1.250 kWh
  • 80 % des monatlichen Gasverbrauchs:             1.250 kWh x 0,8 = 1.000 kWh
  • 20 % des monatlichen Gasverbrauchs:             1.250 kWh x 0,2 = 250 kWh

 

 

Rechnung

Monatlicher Arbeitspreis ohne Gaspreisbremse

250 Euro

1.250 kWh x 20 ct/kWh

Monatlicher Arbeitspreis mit Gaspreisbremse

170 Euro

1.000 kWh x 12 ct/kWh +
250 kWh x 20 ct/kWh

Monatlicher Arbeitspreisbei zusätzlich 20 % Gasverbrauchs-Einsparung

120 Euro

1.000 kWh x 12 ct/kWh

Gut zu wissen: Wenn Ihr Gas-Arbeitspreis nicht das gesamte Jahr über der Preis­bremse liegt, wird Ihre Entlastung anteilig nach Monaten berechnet. Für jeden Monat, in dem Ihr Preis höher als die Preis­bremse liegt, zahlen Sie für 1/12 der Gesamt-Entlastungs­menge (80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahres­verbrauchs) lediglich die 12 ct/kWh Preis­bremse, für den darüber hinaus in dem Monat anfallenden Verbrauch den vertrag­lich verein­barten Preis. 
Beträgt Ihr Gas-Arbeits­preis z.B. ab dem 01.07. bis zum 31.12. weniger als 12 ct/kWh, erhalten Sie die Entlastung für 6/12 und damit für die Hälfte der 80% des im September 2022 prognos­tizierten Jahres­verbrauchs. Bezogen auf das oben genannten Beispiel zahlen Sie dann für 6.000 kWh die 12 ct/kWh Preis­bremse und für die restlichen 9.000 kWh den vertrag­lichen Gas-Arbeits­preis.

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung bei Erdgas auf 7 % (sowohl beim Grundpreis als auch beim Arbeitspreis). Da es sich bei der Beispielrechnung um Bruttopreise handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.
 

Wie profitieren Kunden von der Gaspreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen wurden Anfang April per Post informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. In dem Brief erklären wir auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird. Sollten Sie Ihren Brief nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice.

Mieter ohne eigenen Gasvertrag erhalten Ihre Entlastung über ihren Vermieter. Dieser kann sie über reduzierte Nebenkostenvorauszahlungen oder mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergeben.

Wie funktioniert die Preisbremse für Erdgaskunden ab 1,5 Millionen kWh Verbrauch?

Auch die von den hohen Preisen betroffene Industrie soll durch eine befristete Gaspreisbremse profitieren, um Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben) gedeckelt – für 70 % des Gas-Verbrauchs der vom Netzbetreiber ermittelten Menge 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den mit dem Versorger vereinbarten Arbeitspreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.

Für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen gibt es zudem Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Denn sie sind nicht oder nur sehr begrenzt in der Lage, Einsparungen bei den Energiekosten zu realisieren.

Sind Sie Erdgaskunde mit registrierender Leistungsmessung und haben Sie im Jahr 2021 deutlich weniger Erdgas verbraucht als in den Jahren vor der Pandemie? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Prüfbehörde einen zusätzlichen Entlastungsbetrag beantragen.

Wir erklären die Entlastung an einem Beispiel:

  1. Im Kalenderjahr 2021 hatte Firma X ein Jahresverbrauch von 2.000.000 kWh. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeitspreis im Abrechnungsmonat beträgt 15 ct/kWh (netto).
  2. Für 1.400.000 kWh (also 70 Prozent) des Jahresverbrauchs 2021 muss Firma X dann nur 7 ct/kWh (netto) bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 600.000 kWh die vertraglich vereinbarten 15 ct/kWh.
  3. Der Entlastungsbetrag für Firma X beträgt somit 112.000 € im Jahr bzw. 9.333,33 € im Monat.
     

Eine Beispielabrechnung im Januar 2023 für Firma X sähe dann so aus:

(ohne Grundpreis, Steuern, Umlagen, Netz- und Messentgelte)

Bestandteil

Menge/Betrag (netto)

Verbrauchsmenge Januar 2023

250.000 kWh

Vertraglicher Arbeitspreis (netto)

15 ct/kWh

Energiekosten Januar 2023 ohne Preisbremse

37.500,00 €

Rechnungsbetrag Januar 2023 mit Preisbremse
(Rechnungsbetrag - Entlastungsbetrag)

28.166,67 €

Übrigens: Wer mehr als 30 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 8 ct/kWh) für die prognostizierten 70 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!

Die Mehrwertsteuer auf Erdgas wurde auf 7 % gesenkt – muss ich etwas tun?

Für den Zeitraum 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 wurde die Mehr­wert­steuer auf Erd­gas und Wärme­lieferungen von 19 % auf 7 % gesenkt. So werden Ver­braucher*innen zusätz­lich entlastet.

Als Kund*innen müssen Sie nichts tun! Alle Änderungen werden auto­matisch umgesetzt, die gesenkte Mehr­wert­steuer geben wir im Rahmen der Jahres­verbrauchs­abrechnung an Sie weiter.

Warum beträgt die Mehr­wert­steuer im alten Abschlags­plan nicht 7 %?

Zunächst muss man dafür wissen, dass der monatliche Ent­lastungs­betrag mehrwert­steuerfrei ist. Dies hat der Gesetz­geber so vorge­geben. Der Abschlag und auch der Rechnungs­betrag in der Jahres­verbrauchs­abrechnung sind dagegen weiterhin mehr­wertsteuer­pflichtig.

Basis für die Berech­nung Ihres neuen Abschlags (inklusive der Preis­bremse) ist Ihr bestehender Abschlags­plan. Dieser wird um den Entlastungs­betrag pro Monat reduziert. In den meisten Fällen wurde der Abschlags­plan noch mit 19 % Mehrwert­steuer berechnet (die Mehrwert­steuer­senkung auf 7 % gilt seit dem 1. Oktober 2022 und durfte erst nach dem Stichtag in neuen Abschlags­plänen berück­sichtig werden. Wurde ein alter Abschlag nach dem 1. Oktober ange­passt, bein­haltet er weiter­hin die 19 %). Diese ursprüng­lichen Mehr­wertsteuer­werte müssen wir in den individuellen Kunden­informations­schreiben verwenden. Sie werden im neuen Abschlags­plan über­nommen. So hat es der Gesetzgeber vorgesehen.

Wir zeigen das an einem Beispiel:

Nehmen wir an, der monat­liche Entlastungs­betrag liegt bei 25 € (wichtig: die 25 € enthalten keine USt.) und der laut letztem zuge­sandten Abschlags­plan erhobene Abschlag beträgt 107 € (zusammen­gesetzt aus 100 € Nettoabschlag und 7 % USt.).

Dann errechnet sich Ihr reduzierter Abschlag folgender­maßen:

107 € - 25 € = 82 € (75 € Netto + 7 € USt.). 7 € auf 82 € sind aber nicht 7 %. Sie können die im neuen Abschlags­plan ausge­wiesene Umsatz­steuer also rech­nerisch nur ermitteln, wenn Sie den „alten“ Abschlag als Grund­lage nehmen.

Ihr alter Abschlag beträgt:107 Euro/Monat→ 100 € netto plus 7 € USt.
Ihre monatliche Entlastung beträgt:25,00 Euro→ keine USt. enthalten
Ihr neuer Abschlag beträgt:82,00 Euro/Monat→ enthält weiterhin 7 € USt.
Ihr alter Abschlag beträgt:119,00 Euro/Monat→ 100 € netto plus 19 € USt.
Ihre monatliche Entlastung beträgt:25,00 Euro→ keine USt. enthalten
Ihr neuer Abschlag beträgt:94,00 Euro/Monat→ enthält weiterhin 19 € USt.

Bitte denken Sie daran, dass der Abschlag im Grunde nur eine „Anzahlung“ auf den Jahres­verbrauch ist. Die genaue Berech­nung der Preis­bremse erfolgt dann natürlich mit der Jahres­verbrauchs­abrechnung auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs. Dann wird auch auf den gesamten fälligen Netto­betrag immer nur die vorge­sehen Umsatz­steuer von 7 % berechnet.

Sie sind Vorsteuerabzugsberechtigt? Dann können Sie die ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer ansetzen. Genauer wäre es aber, ggf. die Jahres­rechnung abzuwarten und den dort ausge­wiesenen, endgültigen Mehrwertsteuerbetrag zu nutzen.

Übrigens: Bei neuen Abschlagplanen, die mit der Jahresverbrauchsabrechnung 2023 rausgeschickt werden, werden die Entlastungen berücksichtigt! Mehr Informationen finden Sie hier.

Infor­mationen zu den Preis­deckeln auf Strom und Heizstrom

Wie funktio­niert die Strompreis­bremse für Letzt­ver­brau­cher mit einem Ver­brauch < 30.000 kWh pro Jahr?

Auch die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Sie sieht folgenden Preisdeckel beim Arbeitspreis vor: 40 ct/kWh (brutto) für den Basisbedarf von 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose. Der darüber liegende Verbrauch wird zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis bezahlt.

Klingt kompliziert? Wir erklären es an einem Beispiel:

  1. Die Jahresverbrauchsprognose für Kunde X sieht einen Jahresverbrauch von 3.000 kWh vor. Nehmen wir mal an, der Strom-Arbeitspreis ab Januar 2023 beträgt 49 ct/kWh (brutto).
  2. Für 2.400 kWh (also 80 Prozent) des prognostizierten Jahresverbrauchs muss der Kunde dann 40 ct/kWh bezahlen (die Differenz zum vertraglich vereinbarten Preis übernimmt der Bund), für die restlichen 600 kWh die vertraglich vereinbarten 49 ct/kWh.
  3. Bei 12 Abschlägen (gerundete Werte) und ohne die Grundkosten zu berücksichtigen, ergibt sich:
  • Beispielhafter monatlicher Stromverbrauch: 3.000 kWh/12 Monate = 250 kWh
  • 80 % des monatlichen Stromverbrauchs: 250 kWh x 0,8 = 200 kWh
  • 20 % des monatlichen Stromverbrauchs:  250 kWh x 0,2 = 50 kWh

 

 

Rechnung

Monatlicher Arbeitspreis ohne Strompreisbremse

122,50 Euro

250 kWh x 49 ct/kWh

Monatlicher Arbeitspreis mit Strompreisbremse

104,50 Euro

200 kWh x 40 ct/kWh + 
50 kWh x 49 ct/kWh

Monatlicher Arbeitspreisbei zusätzlich 20 % Stromverbrauchs-Einsparung

80 Euro

200 kWh x 40 ct/kWh

Übrigens: Wer mehr als 20 % Energie einspart, profitiert zusätzlich. Denn man bekommt den sogenannten Entlastungsbetrag, also die rechnerische Differenz zwischen Vertragspreis und Preisdeckel (im Beispiel 9 ct/kWh) für die prognostizierten 80 % Verbrauch, immer vollständig gutgeschrieben. Sparen lohnt sich also!
 

Wie profitieren Kunden von der Strompreisbremse?

Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Alle Kund*innen wurden Anfang April per Post informiert, wie sich die Preisbremse für sie auswirkt und wie sich ggf. ihr Abschlagsplan ändert. In dem Brief steht auch, wie die rückwirkende Preisbremse für Januar und Februar 2023 berechnet wird.

Gut zu wissen: Was ist, wenn der aktuelle Strompreis unter dem Preisdeckel liegt?

Hier werden die Abschläge also wie geplant eingezogen. Strom einsparen lohnt sich trotzdem. Sie merken diese Ersparnis spätestens bei der kommenden Jahresverbrauchsabrechnung.

Wie funktioniert die Strompreisbremse für Letztverbraucher mit einem Verbrauch > 30.000 kWh pro Jahr?

Für 70 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose (SLP-Kunden) bzw. 70 % der Ist-Menge 2021 (RLM-Kunden) liegt der Referenzpreis bei 13 ct/kWh netto (reiner Energiepreis ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben). Nur für den Verbrauch, der darüber hinausgeht, wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt.

Sind Sie Stromkunde mit registrierender Leistungsmessung und haben Sie in im Jahr 2021 deutlich weniger Strom verbraucht als in den Jahren vor der Pandemie? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Prüfbehörde einen zusätzlichen Entlastungsbetrag beantragen.

Wie wirkt sich die Preis­bremse auf einen Heiz­strom­vertrag aus?

Die Strom­preis­bremse gilt grund­sätzlich auch für Heiz­strom – außer, Ihre Preise liegen unter­halb der Preis­bremse. Dabei kann es passieren, dass ein Tarif­teil über der Preis­bremse liegt, der andere darunter. Dann wird der Ent­lastungs­betrag aus der gesamten Menge mit dem Durch­schnitts­preis berechnet. Die Gewichtung hier­für erfolgt anhand der zeit­lichen Gültig­keit der Tarif­stufen. Diese geben die jeweiligen Netz­betreiber vor. Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein günstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nacht­tarif zu 6/24 in den Durch­schnitt ein, der Tag­tarif zu 18/24 – egal, wie­viel in diesen Zeit­fenstern ver­braucht wurde. Vor allem für Nacht­speicher­heizungen ist die zeit­liche Gewich­tung vorteil­haft, da vor allem der (teure) Tag­tarif einfließt, unab­hängig davon, in welcher Zeit der Strom ver­braucht wird. Die Ent­lastung erhöht sich entsprechend.

Ab dem 1. August 2023 gilt für tageszeitvariable Tarife (insbesondere Heizstrom-Kunden mit getrennter Messung) mit einem Verbrauch < 30.000 kWh pro Jahr ein verringerter Preisdeckel. Für die zeitliche Gültigkeit des Nachtstromtarifs (NT) wird ein Referenzpreis von 28 ct/kWh angesetzt, für den Hochtarif (HT) weiterhin 40 ct/kWh. 

Für unseren Tarif Öko Heizstrom Kombi (gemeinsame Messung von Haushalts- und Heizstrom) z.B. gilt der NT-Tarif 6 Stunden am Tag. Daraus errechnet sich ein Preisdeckel von 37 ct/kWh (28 ct/kWh x 6 h/24h + 40 ct/kWh x 18h/24 h), der hier ebenfalls für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose gilt.  

Für die Heizstrom-Tarife, die ausschließlich für Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen genutzt werden, warten wir aktuell noch auf die Konkretisierung der gesetzlichen Regelung, um die Entlastungen festlegen zu können.

Wir zeigen die Entlastung bei gemeinsamer Messung an einem Beispiel:

Beide Preise liegen über dem Referenzpreis

Nehmen wir Folgendes an:

Prognostizierter Verbrauch: 10.000 kWh/Jahr

Preise: HT: 42,49 ct/kWh (gilt 18 Stunden)          NT: 35,59 ct/kWh (gilt 6 Stunden)

Rechnung:

Zeitgewichteter Durchschnitts-Arbeitspreis = (42,49 ct * 18/24) + (35,59 ct * 6/24) 
= 31,8675 ct + 8,8975 ct = 40,765 ct  

Preisdeckel = (40 ct * 18/24) + (28 ct * 6/24) = 30 ct + 7 ct = 37 ct

Differenz (zeitgewichteter) Arbeitspreis 40,77 ct – zeitgewichteter Referenzpreis 37 ct = 3,765 ct

Liegt Ihr prognostizierter Jahresverbrauch bei 10.000 kWh, beträgt Ihr jährlicher Entlastungsbetrag (10.000 kWh * 80 %) * 3,765 ct = 301,20 €, welche Ihnen auf jeden Fall zustehen – egal, wie viel Sie tatsächlich verbrauchen.

Sofort­hilfe Dezember: Alle Infor­mationen rund um die staat­liche Einmal­zahlung

Warum und für wen gibt es das Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe­gesetz?

Der Bund hat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen, um Verbraucher*innen 2022 schnell bei den hohen Kosten für Erdgas und Wärme zu entlasten. Es ist am 19.11.2022 in Kraft getreten. Auch bestimmte Kunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch > 1,5 Mio. kWh haben Anspruch auf die Soforthilfe.

Für Privathaushalte und kleinere Unternehmen (Jahresverbrauch < 1,5 Mio. kWh), die Gas- oder Wärmelieferungen beziehen, hat der Bund den Dezember-Abschlag übernommen. Dieser wurde entweder nicht eingezogen (wenn ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt war), oder man brauchte den Abschlag nicht überweisen (etwa, indem der Dauerauftrag ausgesetzt wurde). Dabei wurde in Kauf genommen, dass die tatsächliche Dezember-Soforthilfe meist nicht mit dem Abschlag übereinstimmt. Ziel der Dezember-Soforthilfe war, Kund*innen möglichst gerecht von den Kosten, die im Dezember normalerweise anfallen, zu entlasten. Somit gab es genaue staatlichen Vorgaben zu deren Berechnung.

Wir garantieren Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.

Wer hatte An­spruch auf die Dezember-Sofort­hilfe?
  • Privat­haus­halte
  • Kunden der Wohnungs­wirt­schaft, welche die Sofort­hilfe an die Mieter im Rahmen der Heiz­kosten­abrech­nung weiter­geben müssen
  • Kunden, die überwiegend Erdgas oder Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes beziehen 
  • Zuge­lassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabi­litations­einrich­tungen sowie Kinder­tages­stätten und andere Ein­richtun­gen der Kinder- und Jugend­hilfe, Reha, Behin­derten­werk­stätten, Leistungs­erbringer der Ein­gliede­rungshilfe
  • staatlich (aner­kannte) Ein­richtun­gen der Bil­dung, Wissen­schaft und For­schung wie Schulen und Uni­versitäten
  • Bildungs­einrich­tungen der Selbst­verwal­tung der Wirt­schaft in der Rechts­form von Körper­schaften des öffent­lichen Rechts oder als einge­tragener Verein

Wichtig für RLM-Kunden: Lag Ihr Jahresverbrauch im Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2022 über 1,5 Mio. kWh und Sie gehören zu einer der vorgenannten Kundengruppen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Wie be­rechnet sich die Sofort­hilfe Dezember für Erdgas?

Im Sofort­hilfe­gesetz Gas und Wärme ist genau fest­gelegt, wie die Sofort­hilfe Dezember berech­net wird. Darum ent­spricht sie auch meist nicht genau dem Ab­schlag, den Sie im Dezember be­zahlen müssten.

So wird die Sofort­hilfe Dezember für Erdgas berechnet:

1/12 des für 2023  im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs Gas x Bruttoarbeitspreis Gas im Dezember + 1/12 des Bruttogrundpreises.

Klingt kompli­ziert? Wir erklären es ganz ein­fach an einem Beispiel:

  1. Im September wurde für Kunde X ein Jahres­verbrauch von 24.000 kWh ange­nommen. 1/12 davon sind 2.000 kWh.
  2. Nehmen wir mal an, der Gas-Arbeits­preis im Dezember beträgt 10 ct/kWh (brutto)
  3. Nehmen wir ebenfalls an, der Grund­preis für ein Jahr beträgt 240 € (brutto), 1/12 davon sind 20 €.

Die Höhe der Sofort­hilfe Erdgas berechnet sich dann so:

1/12 des Grund­preises:20 €
10 ct/kWh*2.000 kWh:200 €
Bei­spiel-Sofort­hilfe Dezember 2022220 €

 

 

Warum entspricht die Dezember-Soforthilfe nicht meinem einbehaltenen Dezember-Abschlag?

Mit der Dezember-Soforthilfe wollte der Bund 2022 eine schnelle finanzielle Entlastung der Verbraucher*innen erreichen. „Einfach“ ging hier vor „genau“. Das heißt: der Dezember-Abschlag wurde nicht eingezogen bzw. musste nicht bezahlt werden, obwohl klar war, dass der Abschlag nicht der tatsächlichen Dezember-Soforthilfe entspricht. Denn für deren Berechnung gibt es gesetzliche Vorgaben, die anders sind als unsere Vorgaben zur Berechnung des Abschlags.

Worin unterscheiden sich die Berechnung von Dezember-Soforthilfe und Abschlag insbesondere?

  • Mehrwertsteuersenkung: Der Dezemberabschlag wurde, sofern der Abschlagsplan vor dem 01.10.2022 erstellt wurde, mit 19 % berechnet, im Dezember galten aber bereits 7 %.
  • Anzahl Abschläge: Wir ziehen 11 Abschläge im Jahr ein, die Soforthilfe Dezember wird aber für 12 Abschläge berechnet; 1/12 ist weniger als 1/11.
  • Berechnungsbasis: Die Höhe der Dezember-Soforthilfe berechnet sich auf Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs des Kunden. Hier fließen auch alle Informationen zum Zählerstand, die uns vorliegen, mit ein. Unser Abschlag berechnet sich in erster Linie nach dem Verbrauch des Kunden in der letzten Jahresverbrauchsabrechnung. Beides kann übereinstimmen, muss aber nicht.
  • Abschlag Dezember wurde auf Kundenwunsch bzw. durch Kunden selbst geändert: Viele Kunden haben ihren Abschlag für Dezember nachträglich angepasst. Dieser „Wunschabschlag“ weicht in der Regel von der Dezemberhilfe ab.

 

Ein Vergleich der Berechnung von Dezember-Soforthilfe und Abschlag zeigt das gut:

Wichtig: Arbeitspreis und Grundpreis des Rechenbeispiels sind nur Beispiele, nicht unsere derzeit gültigen Preise!

Berechnung Abschlag Dezember

Berechnung Dezember-Soforthilfe vom Bund

Vorjahresverbrauch gemäß
letzter Abrechnung

24.200 kWh

Prognostizierter Jahresverbrauch
Sept. 2022

24.000 kWh

Anzahl Abschläge

11

Anzahl Abschläge

12

Arbeitspreis netto

10 ct/kWh

Arbeitspreis netto

10 ct/kWh

Arbeitspreis brutto (19 % MwSt.)

11,9 ct/kWh

Arbeitspreis brutto (7 % MwSt.)

10,7 ct/kWh

Verbrauch Dezember 2022
(24.200 kWh / 11)

2.200 kWh

Verbrauch Dezember 2022
(24.000 kWh / 12)

2.000 kWh

Summe Arbeitspreis Dezember
(2.200 kWh * 0,119 €)

261,80 €

Summe Arbeitspreis Dezember
(2.000 kWh * 0,107 €)

214 €

Grundpreis netto

201,68 €

Grundpreis netto

201,68 €

Grundpreis brutto (19 % MwSt.)
(240 €/Jahr / 11 Abschläge)

21,82 €

Grundpreis brutto (7 % MwSt.)
(216 €/Jahr / 12 Abschläge)

17,98 €

Abschlagsbetrag
(261,80 € + 21,82 €)

283,62 €

Dezember-Soforthilfe
(214 € + 17,98 €)

231,98 €

Im Beispiel beträgt die Differenz zwischen einbehaltenen Abschlag zur tatsächlichen Dezember-Soforthilfe: 283,62 € - 231,98 € = 51,64 € (rd. 20%)
Warum wird die Dezember-Entlastung in meiner Jahresverbrauchsabrechnung bzw. Schlussrechnung für Erdgas noch berücksichtigt (die wurde doch schon einbehalten)?

Den Dezemberabschlag einfach „nicht einzuziehen“ war die von der Bundesregierung gewünschte schnelle finanzielle Entlastung der Gaskunden im Jahr 2022. Ziel der Dezember-Soforthilfe war jedoch, möglichst gerecht den Kunden mit den Kosten, die für ihn im Dezember normalerweise anfallen, zu entlasten. Somit muss die Dezember-Soforthilfe gemäß den staatlichen Vorgaben in den jeweiligen Abrechnungen genau bestimmt und berücksichtigt werden. Dadurch erhalten die Kunden, welche im Dezember bereits die stark gestiegenen Preise zahlen mussten, auch eine höhere Entlastung als jene, bei denen die hohen Preise erst nach dem Dezember angekommen sind.

Entspricht der prog­nosti­zierte Jahres­verbrauch meinem letzten tat­säch­lichen Ver­brauch?

Für die Soforthilfe Gas berücksichtigen wir den prognostizierten Jahresverbrauch. Insofern ist es wahrscheinlich, dass dieser Jahresverbrauch nicht mit dem Verbrauch in der Jahresrechnung übereinstimmt.

Wie erhal­ten Mieter*innen ohne eigenen Gas­vertrag die Dezember-Sofort­hilfe?

Bei Mieter*innen, die ihr Gas über den Vermieter beziehen, also keinen eigenen Gasvertrag abgeschlossen haben, sollen die Ver­mieter*innen die Sofort­hilfe weiter­geben – am besten bei der kom­men­den Betriebs­kosten­abrech­nung. Fragen dazu kann Ihnen am besten Ihr Ver­mieter beant­worten.

Ich nutze den digitale Kundenportal. Dort wird seit Januar mein Dezemberabschlag nicht aufgeführt. Warum?

Da wir im Dezember keinen Abschlag eingezogen haben, wird dieser auch nicht aufgeführt. Dies brauchen Sie nicht beachten und wir werden es auch nicht anmahnen. Die genaue Verrechnung erfolgt wie gewohnt mit der Jahresrechnung 2023.

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