Zusatzkosten, die Sie kennen müssen.

Auf viele Kostenbestandteile der Energiepreise haben die Stadtwerke Recklinghausen keinen Einfluss. So fallen unter anderem Konzessionsabgaben, Steuern und Netzentgelte an, die über den jeweiligen Energiepreis an Sie weitergegeben werden müssen.
Es gibt aber auch Kosten, die durch Versäumnisse unserer Kunden entstehen und vermieden werden können.
Womit müssen Sie rechnen? Wir klären Sie auf.

Steuern und Abgaben auf Ökostrom

Staatlich veranlasste Kostenbestandteile sollen Verhaltensweisen ändern oder dienen einem volkswirtschaftlichen Zweck. Hier erfahren Sie alles zu den fiskalischen Stromkosten.

KWK-G-Aufschlag (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)

Der KWK-G-Aufschlag dient der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)- Anlagen, die gleichzeitig Energie und Wärme erzeugen. Am 19. Juli 2012 ist das neue KWK-Gesetz in Kraft getreten. Der KWK-G-Aufschlag und die EEG-Umlage werden auf jede verbrauchte Kilowattstunde erhoben.

Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f EnWG

Alle Windparks auf dem Meer werden als Offshore-Windparks bezeichnet. Durch die Offshore-Haftungsumlage werden Verbraucher an Zusatzkosten bei Netzanschlussproblemen von Windparks beteiligt. Die Offshore-Haftungsumlage wurde 2013 erstmalig erhoben. Nach § 17 f Abs. 7 EnWG 2012 sind Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte (Offshore-Haftungsumlage) im Internet zu veröffentlichen.

Umlage nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung

Durch das Energiewirtschaftsgesetz und die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) wurde im Jahr 2011 vom Gesetzgeber eine zusätzliche Entlastung stromintensiver Betriebe beschlossen. Diese können eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten bei der Bundesnetzagentur beantragen. Um diese Entlastung auszugleichen, wird seit dem 01.01.2012 eine zusätzliche Umlage, die sogenannte StromNEV Umlage (Sonderkunden-Umlage) von allen Stromkunden erhoben.

Umlage für abschaltbare Lasten § 18 AbLaV

Diese Umlage wurde erstmalig zum 1. Januar 2014 erhoben. Als abschaltbare Lasten gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie. Die Anbieter von sogenannten Abschaltleistungen erhalten für deren Bereitstellung sowie für jeden Abruf eine Vergütung.

Konzessionsabgabe

Die Konzessionsabgabe ist eine Gebühr, die an Kommunen gezahlt wird, um Straßen und Wege für den Betrieb von Stromleitungen nutzen zu dürfen. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist abhängig von der Einwohnerzahl der Kommune und entsprechend gestaffelt.

Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer und gilt seit April 1999. Sie ist eine indirekte Steuer und wird über den Strompreis an den Endverbraucher weitergegeben. Circa 90 Prozent dieser Steuer fließen in die Rentenkasse.

Netznutzungsentgelte

Der Transport und die Verteilung von Energie zum Endverbraucher ist Aufgabe der Netzbetreiber. Diese erhalten dafür die sogenannten Netznutzungsentgelte, die durch die Bundesnetzagentur geprüft werden und von allen Netznutzern zu zahlen sind. Die jeweils gültigen Netznutzungsentgelte des für Sie zuständigen Netzbetreibers finden Sie auf dessen Internetseite. Ihren Netzbetreiber teilen wir Ihnen erstmalig in der Vertragsbestätigung und danach in den Jahresverbrauchsabrechnungen mit.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Netztransparenz – Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

Website Netztransparenz

Steuern, Abgaben und Umlagen auf Erdgas

Auch beim Erdgas fallen Konzessionsabgaben, Steuern und Abgaben an, die wir an Sie weitergeben müssen. Hier gibt es dazu alle Infos.

Warum gibt es die Gasspeicherumlage und was bedeutet sie?

Um für den kommenden Winter vorzusorgen, hat die Bundesregierung alle Betreiber von Gasspeicher-Anlagen in Deutschland dazu verpflichtet, ihre Speicher schrittweise zu füllen. So soll einerseits die Energieversorgung in den kalten Monaten gewährleistet und andererseits heftige Preisausschläge eingedämmt werden. Das neue Gasspeichergesetz gibt entsprechende Füllstände vor, aktuell: 1. Oktober 85 %, 1. November 95 %, 1. Februar 40 %. Um die damit verbundenen Kosten zu decken, hat die Bundesregierung gemäß § 35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine neue Speicherumlage eingeführt, die ab 1. Oktober 2022 erhoben wird. Die Höhe der Umlage beträgt 0,07 ct/kWh.

Jeder Gasversorger bekommt die neue Umlage in Rechnung gestellt und muss sie an seine Kund*innen weitergeben. Die Höhe der Umlage wird regelmäßig geprüft und angepasst – das kann bei späteren Anpassungen dann teurer, aber auch preiswerter werden.

Was ist die Bilanzierungsumlage?

Die Bilanzierungsumlage wurde 2015 eingeführt, um den erwarteten Fehlbetrag aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie gemäß GABi Gas 2.0 (Grundmodell für Ausgleichsleistungen und Bilanzierungsregeln im Gassektor) zu decken. Hierbei geht es um den Gasfluss in den Netzen sowie den Geldfluss im Bilanzkreis zwischen den Netzen. Die Bilanzierungsumlage wurde bisher jährlich zum 1. Oktober festgelegt und über die Lieferanten an alle Endverbraucher weitergegeben. Der Satz der Bilanzierungsumlage wird getrennt für SLP- und RLM-Lieferstellen* angegeben. Im Jahr 2021/2022 lag die Höhe der Bilanzierungsumlage bei 0,00 ct/kWh. Zum 1. Oktober 2022 wird sie für SLP-Lieferstellen auf 0,68 ct/kWh angehoben.

*Die Abkürzung SLP bedeutet Standardlastprofil. Es wird zur Bestimmung des erwarteten Energiebedarfs von kleineren Verbrauchern genutzt. Kleinere Verbraucher sind beispielsweise Haushalte, kleine Supermärkte oder Reisebüros.
  Die Abkürzung RLM steht für „Registrierende Leistungsmessung“. RLM-Zähler werden bei Kunden eingesetzt, die einen sehr hohen Verbrauch haben. Für Erdgas ist der Einbau eines RLM-Zählers ab 1.500.000 kWh Energieverbrauch pro Jahr gesetzlich verpflichtet.

 

Die ermäßigte Energiesteuer auf Erdgas

Sie wird auf die Nettoarbeitspreise aufgeschlagen und beträgt zurzeit 0,55 Cent/kWh.

Konzessionsabgabe

Die Konzessionsabgabe ist eine Gebühr, die an Kommunen gezahlt wird, um Straßen und Wege für den Betrieb von Erdgasleitungen nutzen zu dürfen. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist abhängig von der Einwohnerzahl der Kommune und entsprechend gestaffelt.

Derzeit gelten folgende Höchstbeträge:

Bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser in Kommunen mit bis zu

25.000 Einwohnern: 0,51 Cent/ kWh
100.000.Einwohnern: 0,61 Cent/ kWh

Bei sonstigen Tariflieferungen in Kommunen mit bis zu

25.000 Einwohnern: 0,22 Cent/ kWh
100.000.Einwohnern: 0,27 Cent/ kWh

CO2-Preis

Die Energiewende wird weiter vorangetrieben: Am 01. Januar 2021 trat das neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – als Teil des Klimapakets der Bundesregierung – in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen, die mit Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, Benzin oder Diesel handeln, eine CO2-Abgabe auf in Verkehr gebrachte Brennstoffe zu leisten. Dazu müssen seit 2021 pro verkaufter Tonne CO2 Emissionszertifikate erworben werden. Alle Gasversorger sind von dieser Regelung betroffen. Dieser sogenannte CO2-Preis soll zu einem bewussteren Umgang mit fossilen Energieträgern bewegen, um die Klimaziele umzusetzen.

Der CO2-Preis ist eine gesetzliche Preiskomponente und wird genauso wie Steuern und Abgaben auf die Energiepreise erhoben. Der Preis für eine Tonne CO2-Emissionen steigt jedes Jahr. Er wird entsprechend des jeweiligen CO2-Ausstoßes, der bei der Verbrennung der Energieträger freigesetzt wird, umgelegt. Bei Erdgas beträgt der CO2-Ausstoß ca. 182 g pro Kilowattstunde.

Berechnung CO2-Preis je kWh Erdgas für die Jahre 2021-2026:

Jahr

2021

2022 + 2023

2024

2025

2026

CO2-Preis

25 €/t
2,5 ct/kg

30 €/t
3 ct/kg

35 €/t
3,5 ct/kg

45 €/t
4,5 ct/kg

55 €/t
5,5 ct/kg

CO2-Preis je kWh Erdgas netto

0,455 ct/kWh

0,546 ct/kWh

0,637 ct/kWh

0,819 ct/kWh

1 ct/kWh

CO2-Preis je kWh Erdgas brutto

0,54 ct/kWh

0,65 ct/kWh

0,758 ct/kWh

0,975 ct/kWh

1,191 ct/kWh

 

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45657 Recklinghausen

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