Frau öffnet Brief

Auswir­kungen auf Ver­träge

So beein­flusst der Energie­markt Ihren Vertrag

Die aktuelle Lage führt auch zu vielen Fragen rund um Ihren Vertrag. Hier geben wir die wich­tigsten Ant­worten.

Berück­sichtigt mein Ab­schlag neue gesetz­liche Rege­lungen?

Hier erklären wir, was aktuell Ihren Ab­schlag beein­flusst.

Warum werden Ver­träge ge­kündigt?

Hier erklären wir die Kündi­gungen und den weiteren Ablauf.

Fragen zur Rechnung

Hier finden Sie Informationen.

Fragen zu Abschlägen und Rechnung

Berück­sichtigt mein Ab­schlag die Gaspreis­bremse oder die Strom­preis­bremse?

Die im Dezember 2022 verschickten Abschlagspläne berücksichtigen die Gas- und Strompreisbremse noch nicht. Warum ist das so? Das zugrundeliegende Gesetz wurde erst Ende Dezember verabschiedet und besagt, dass ab März die Gaspreisbremse bzw. Strompreisbremse wirkt. Also werden erst ab März die Kosten- und somit auch die Abschläge sinken. Zudem erfolgt im März rückwirkend eine Entlastung für Januar und Februar 2023.

Sobald die Entlastungen greifen, geben wir sie selbstverständlich direkt an unsere Kund*innen weiter. Sie erhalten voraussichtlich ab März erneut einen geänderten Abschlagsplan. Im Vorgriff können und dürfen wir die Entlastungen aber nicht einrechnen.

Wie wirkt sich die Mehrwertsteuer-Senkung auf meine Rechnung aus?

Durch die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 % sollen die Gasverbraucher entlastet werden. Der genaue Betrag hängt davon ab, wie viel Gas verbraucht wird und wie hoch der Gaspreis ist. Pauschal kann gesagt werden, dass die Entlastung ca. 10 % des Gesamtbetrages ausmacht. Ein Vier-Personen-Haushalt mit einem Gasverbrauch von 20.000 kWh im Jahr spart durch die Senkung im Moment ungefähr 400 €.

In meinem neuen Abschlagsplan wird die Umsatzsteuer weiter mit 19 statt mit 7 % berechnet. Ist das richtig?

Die Umsatzsteuersenkung kommt bei der Jahresendabrechnung oder einer zwischenzeitlichen Schlussrechnung sicher zum Tragen. Eine Anpassung der Abschlagszahlungen ist gesetzlich nicht unbedingt notwendig. Ihre aktuellen Abschlagspläne berücksichtigen die neuen Preise ab dem 01.01.2023, nicht aber die Umsatzsteuersenkung. Diese Abschläge werden dazu führen, dass Sie zum Jahresende eine geringere Nachzahlung haben werden. Das heißt, die Umsatzsteuersenkung kommt Ihnen in jedem Fall zugute; Ihnen geht die Entlastung nicht verloren. Sollten Sie Ihren Abschlagsbetrag dennoch anpassen wollen, können Sie das individuell in unserem Onlineservice-Center erledigen.

In meinem neuen Abschlagsplan steht der Dezember-Abschlag. Ist das richtig?

Erst mal bleibt der Dezemberabschlag ja bestehen – darum wird er im Abschlagsplan auch genannt. Aber: Er wurde im Rahmen der Dezemberhilfe vom Bund übernommen. Wir haben ihn daher nicht von Ihrem Konto eingezogen. Bei einem bestehenden Dauerauftrag konnte diese eine Zahlung durch Sie ausgesetzt werden. Wichtig zu wissen: Der Abschlagsbetrag und der Betrag für die Dezemberhilfe müssen nicht übereinstimmen. Die endgültige Abrechnung erfolgt mit der kommenden Jahresverbrauchsrechnung. Alle Infos hierzu finden Sie hier.

Wann sollte ich selbst meinen Abschlag anpassen?

Ihre aktuellen Abschläge berechnen sich auf Basis Ihres Verbrauchs des Vorjahres und der aktuellen Preise. Die Abschlagshöhe wird mit jeder Jahresverbrauchsabrechnung neu angepasst. Wenn Sie denken, dass Sie aufgrund geänderter Verbrauchsverhältnisse mehr oder weniger verbrauchen und die Abschläge nicht passen, können Sie diese gern in unserem Onlineservice-Center anpassen.

Nach einer Preis­anpassung erhalten Sie ent­weder einen neuen, geänderten Abschlags­plan oder der Ab­schlag wird mit der nächsten Jahres­verbrauchs­abrechnung ange­passt.

Fragen rund um Ihren Energie­ver­trag

Warum werden aus­laufende Energie­ver­träge ge­kündigt?

Viele unserer Bestands­kunden­verträge bein­halten eine Preis­garantie. Bei der aktuellen Lage auf dem Energie­markt können wir jedoch zu annehm­baren Kondi­tionen keine Preis­garantie mehr anbieten.
Daher kündi­gen wir allen Gas-, Strom- und Heiz­strom­kunden mit Ver­trags­lauf­zeit­ende zum Ende eines jeden Monats vor der auto­matischen Vertrags­verlängerung um ein weiteres Jahr den Energie-Liefer­vertrag. Gleich­zeitig erhalten diese Kunden ein neues Vertrags­angebot ohne Preis­garantie. Das neue Preis­angebot bein­haltet die aktuellen Netzent­gelte sowie die gestie­genen Beschaffungs­kosten und zusätzlich für Gas die CO2-Preiser­höhung für 2022.
Die Vertrags­kündigung ist recht­lich erfor­derlich, um den Vertrag hinsicht­lich des Weg­falls der Preis­garantie anzu­passen. Natür­lich setzen wir auch zukünftig alles daran, den Preis möglichst lange konstant zu halten. Bei erforder­lichen Preisa­npas­sungen haben Sie als Kunde weiterhin ein Sonder­kündigungs­recht.

Welche Vorteile hat der neue Vertrag für mich?
  1. Abschluss des neuen Ver­trags
    Die neuen Verträge berück­sichtigen bereits die Vor­gaben des Gesetzes für faire Verbraucher­verträge, d.h. nach Ab­lauf der Erst­lauf­zeit von 12 Monaten kann der Vertrag jeder­zeit mit einer Frist von einem Monat ge­kündigt werden. 
  2. Umtarifierung
    Bei Vertrags­rück­sendung durch Sie als Kunde erfolgt eine Um­tarifie­rung. Es erfolgt keine Schluss­rechnung, der Tarif­wechsel wird einfach in der nächsten Jahres­ver­brauchs­abrech­nung berück­sichtigt. Die Ab­schläge bleiben wie zuvor. 
Was passiert, wenn ich nach der Kündi­gung keinen neuen Vertrag ab­schließe?

Diese Kunden fallen, wenn sie bei keinem anderen Ver­sorger einen Vertrag abge­schlossen haben, in die Ersatz­versor­gung des je­weiligen Grund­versorgers.

Weitere Infos

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