Die aktuelle Lage führt auch zu vielen Fragen rund um Ihren Vertrag. Hier geben wir die wichtigsten Antworten.
Fragen zu Abschlägen und Rechnung
Ihr neuer Abschlagsplan beinhaltet alle Entlastungen, soweit sie bei Erstellung des Plans bekannt waren. Das heißt, der Berechnung der Gasabschläge bis 31. März 2024 haben wir eine Mehrwertsteuer von 7 % zugrunde gelegt. Ihre Gasabschläge ab 1. April 2024 beinhalten dann wieder die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.
Die Deckelung der Gas- und Strompreise durch die gesetzliche Preisbremse ist zunächst bis Ende des Jahres vorgesehen. Sollten Ihr Preis über dem Preisdeckel liegen, haben wir in Ihrem neuen Abschlagsplan die Entlastung durch die Preisbremsen in allen Abschlägen bis zum 31.12.2023 berücksichtigt.
Inzwischen sollten alle unsere Kunden
- entweder ein persönliches Info-Schreiben zur Preisbremse mit Nennung Ihrer Jahresverbrauchsprognose und dem sich daraus für sie ergebenden Entlastungsbetrag
- oder ihre turnusmäßige Jahresrechnung, auf welcher diese Informationen ebenfalls stehen
erhalten haben. Dabei wurde die Preisbremse für die Ermittlung der Abschlagshöhe bereits berücksichtigt. Falls Sie beides noch nicht bekommen haben, melden Sie sich bitte bei unserem Kundenservice.
Ältere Abschlagspläne, die im Dezember anlässlich der Preiserhöhung verschickt wurden, konnten die Preisbremse noch nicht berücksichtigen. Haben Sie im Januar oder Februar 2023 bereits eine Änderung Ihres Abschlags durch unseren Kundenservice veranlasst? Dann kann es sinnvoll sein, eine weitere Absenkung im Zuge der Info-Schreiben zur Preisbremse wieder rückgängig zu machen, um eine hohe Nachzahlung bei der nächsten Rechnung zu vermeiden.
Durch die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 % sollen die Gasverbraucher entlastet werden. Der genaue Betrag hängt davon ab, wie viel Gas verbraucht wird und wie hoch der Gaspreis ist. Pauschal kann gesagt werden, dass die Entlastung ca. 10 % des Gesamtbetrages ausmacht. Ein Vier-Personen-Haushalt mit einem Gasverbrauch von 20.000 kWh im Jahr spart durch die Senkung im Moment ungefähr 400 €.
Die Umsatzsteuersenkung kommt bei der Jahresendabrechnung oder einer zwischenzeitlichen Schlussrechnung sicher zum Tragen. Eine Anpassung der Abschlagszahlungen ist gesetzlich nicht unbedingt notwendig. Ihre Abschlagspläne berücksichtigen die Preise ab dem 01.01.2023, nicht aber die Umsatzsteuersenkung. Diese Abschläge werden dazu führen, dass Sie zum Jahresende eine geringere Nachzahlung haben werden. Das heißt, die Umsatzsteuersenkung kommt Ihnen in jedem Fall zugute; Ihnen geht die Entlastung nicht verloren. Sollten Sie Ihren Abschlagsbetrag dennoch anpassen wollen, können Sie das individuell in unserem Kundenportal erledigen.
Erst mal bleibt der Dezemberabschlag ja bestehen – darum wird er im Abschlagsplan auch genannt. Aber: Er wurde im Rahmen der Dezemberhilfe vom Bund übernommen. Wir haben ihn daher nicht von Ihrem Konto eingezogen. Bei einem bestehenden Dauerauftrag konnte diese eine Zahlung durch Sie ausgesetzt werden. Wichtig zu wissen: Der Abschlagsbetrag und der Betrag für die Dezemberhilfe müssen nicht übereinstimmen. Die endgültige Abrechnung erfolgt mit der kommenden Jahresverbrauchsrechnung. Alle Infos hierzu finden Sie hier.
Ihre aktuellen Abschläge berechnen sich auf Basis Ihres Verbrauchs des Vorjahres und der aktuellen Preise. Die Abschlagshöhe wird mit jeder Jahresverbrauchsabrechnung neu angepasst. Wenn Sie denken, dass Sie aufgrund geänderter Verbrauchsverhältnisse mehr oder weniger verbrauchen und die Abschläge nicht passen, können Sie diese gern in unserem Kundenportal anpassen.
Nach einer Preisanpassung erhalten Sie entweder einen neuen, geänderten Abschlagsplan oder der Abschlag wird mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung angepasst.
Fragen rund um Ihren Energievertrag
Viele unserer Bestandskundenverträge beinhalten eine Preisgarantie. Bei der aktuellen Lage auf dem Energiemarkt können wir jedoch zu annehmbaren Konditionen keine Preisgarantie mehr anbieten.
Daher kündigen wir allen Gas-, Strom- und Heizstromkunden mit Vertragslaufzeitende zum Ende eines jeden Monats vor der automatischen Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr den Energie-Liefervertrag. Gleichzeitig erhalten diese Kunden ein neues Vertragsangebot ohne Preisgarantie. Das neue Preisangebot beinhaltet die aktuellen Netzentgelte sowie die gestiegenen Beschaffungskosten und zusätzlich für Gas die CO2-Preiserhöhung für 2022.
Die Vertragskündigung ist rechtlich erforderlich, um den Vertrag hinsichtlich des Wegfalls der Preisgarantie anzupassen. Natürlich setzen wir auch zukünftig alles daran, den Preis möglichst lange konstant zu halten. Bei erforderlichen Preisanpassungen haben Sie als Kunde weiterhin ein Sonderkündigungsrecht.
- Abschluss des neuen Vertrags
Die neuen Verträge berücksichtigen bereits die Vorgaben des Gesetzes für faire Verbraucherverträge, d.h. nach Ablauf der Erstlaufzeit von 12 Monaten kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. - Umtarifierung
Bei Vertragsrücksendung durch Sie als Kunde erfolgt eine Umtarifierung. Es erfolgt keine Schlussrechnung, der Tarifwechsel wird einfach in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt. Die Abschläge bleiben wie zuvor.
Diese Kunden fallen, wenn sie bei keinem anderen Versorger einen Vertrag abgeschlossen haben, in die Ersatzversorgung des jeweiligen Grundversorgers.