Richtlinie zur Förderung von Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet Recklinghausen

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1. Förderziel

Mit der vorliegenden Zuschussrichtlinie soll die Errichtung (Projektierung, Anschaffung, Installation) von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zur Erzeugung von Solarstrom gefördert werden. Die Förderung soll die Attraktivität der Eigenerzeugung von Solarstrom erhöhen und so zur Senkung der CO2-Emissionen im Stadtgebiet durch den Ausbau regenerativer Energien beitragen. Dies ist eines der erklärten Klimaschutzziele im integrierten Klimaschutzkonzept der Stadt Recklinghausen.

Über die Förderanträge entscheidet die Stadtwerke Recklinghausen GmbH auf der Grundlage dieser Richtlinie und im Rahmen der durch die Stadt Recklinghausen und die Stadtwerke Recklinghausen für diese Förderung zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel. 

 

2. Räumlicher Geltungsbereich

Die Richtlinie zur Förderung von Photovoltaikanlagen gilt ausschließlich im Stadtgebiet Recklinghausen.

 

3. Gegenstand der Förderung

Die Errichtung von neuen Photovoltaik-Anlagen ab einer Modulfläche von 10 m² für bestehende und/oder neu zu errichtende Wohngebäude oder Vereinsräume im Stadtgebiet Recklinghausen wird mit Zuschüssen gefördert. Die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vor Ort sind einzuhalten.

 

4. Art und Höhe der Förderung

Der Zuschuss beträgt pauschal 400 Euro und wird einmalig gewährt. Pro Antragsteller und Wohneinheit kann nur ein Förderantrag gestellt werden. Gefördert werden Materialkosten und Installationsdienstleistungen von Solarstromanlagen (Photovoltaik-Anlagen). Eigenleistungen sind nicht förderfähig.

 

5. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigte von Wohngebäuden oder von Vereinsräumen innerhalb des Stadtgebiets Recklinghausen sind und nicht gewerbsmäßig mit der Erzeugung von Solarenergie beschäftigt sind. Ausgeschlossen sind juristische Personen des privaten Rechts, die sich ganz oder teilweise im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden.

 

6. Förderungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung sind:

  • Die vorliegende Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik-Anlagen im Stadtgebiet Recklinghausen (insbesondere Punkte 2 und 5) wird eingehalten.
  • Der Antrag auf Förderung wird vor Beginn der Maßnahme bei der Stadtwerke Recklinghausen GmbH gestellt bzw. eingereicht. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen anzusehen. Planungsarbeiten gelten nicht als Beginn der Maßnahme.
  • Es stehen zum Zeitpunkt der Bescheidung des Förderantrags noch ausreichend finanzielle Mittel für die Förderung zur Verfügung; für die Verteilung der Fördermittel ist der Zeitpunkt des Antragseingangs entscheidend.
  • Die Photovoltaik-Anlage wird durch ein Fachunternehmen installiert. Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
  • Die geforderten Nachweise müssen bis 30.11.2024 bei der Stadtwerke Recklinghausen GmbH eingereicht werden.

 

7. Ausschluss von der Förderung

Nicht förderungsfähig sind:

  1. Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Belange entgegenstehen,
  2. Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen,
  3. Maßnahmen, mit deren Ausführung vor Erteilung eines Bewilligungsbescheides begonnen worden ist.
  4. Maßnahmen, welche als Miet- oder Pachtanlagen angeboten werden.

 

8. Vorrang anderer Förderungsmittel/Obergrenze der Förderung

Die Fördermittel dürfen mit Fördermitteln anderer Behörden und Institutionen kumuliert werden. Andere Fördermittel sind vorrangig auszuschöpfen. Die Höhe der gesamten Förderungsmittel darf insgesamt 50 v.H. der Gesamtkosten nicht überschreiten.

 

9. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Förderanträge sind im Kundenbüro der Stadtwerke Recklinghausen (Münsterstr. 22, 45657 Recklinghausen) erhältlich. Das unterschriebene Formular kann dann zusammen mit dem Angebot eines Fachunternehmens persönlich im Kundenbüro abgegeben werden, per Post an oben stehende Adresse oder per E-Mail an service(at)stadtwerke-recklinghausen.de gesendet werden.

Oder Sie stellen den Antrag direkt online unter www.sw-re.de/solar. Hier ist ebenso das Angebot eines Fachunternehmens beizufügen. Die Stadtwerke Recklinghausen behalten sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern.

Die Stadtwerke Recklinghausen entscheiden über die vorliegenden Anträge in der Reihenfolge des Antragseinganges im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinie. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

Über den Antrag wird durch schriftlichen Bescheid entschieden. Dieser kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrundeliegenden Maßnahmen und Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises.

 

10. Leistungsnachweis und Auszahlungsverfahren

Die geforderten Nachweise müssen bis 30.11.2024 bei der Stadtwerke Recklinghausen GmbH eingereicht werden. Der/die Förderempfänger*in hat innerhalb dieser Frist folgende Unterlagen einzureichen:

  • Rechnungskopie des ausführenden Fachunternehmens,
  • Fotodokumentation der umgesetzten Maßnahme sowie
  • Nachweis über Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage (z.B. Anmeldebestätigung der Bundesnetzagentur oder des Netzbetreibers, Inbetriebnahmeprotokoll des Handwerkers).

Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Die Stadtwerke Recklinghausen behalten sich das Recht vor, die fertig gestellte Anlage vor Ort zu besichtigen bzw. durch Beauftragte überprüfen zu lassen.

Der Zuschuss wird nach dem erfolgten Leistungsnachweis sowie dem Einhalten aller Förderbedingungen sowie aller gemäß dieser Richtlinie vorzulegenden Unterlagen, Erklärungen, Rechnungen und Nachweise auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides auf das im Antrag angegebene Konto ausgezahlt.

 

11. Zweckbindung der Förderung

Die bezuschusste Photovoltaik-Anlage soll mindestens zehn Jahre betrieben werden. Bei einer Veräußerung oder Übertragung des Hauses ist diese Verpflichtung auf den/die Käufer*in bzw. den/die Rechtsnachfolger*in zu übertragen. Im Falle einer zweckfremden Verwendung des Fördergegenstandes ist die gewährte Fördersumme anteilig zurückzuzahlen (siehe Ziffer 12).

 

12. Rückforderung von Zuschüssen

Die Stadtwerke Recklinghausen behalten sich vor, Zuschüsse nebst Zinsen zurückzufordern, wenn diese nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wurden oder wenn die geförderte Anlage innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zehn Jahren nach Fertigstellung demontiert, stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet wird. Dieses ist den Stadtwerken Recklinghausen unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

 

13. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Förderung nach dieser Richtlinie sind die zuwendungsrechtlichen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Die Stadtwerke Recklinghausen können diese Förderrichtlinie an veränderte Fördersituationen sowie jederzeit an veränderte rechtliche Grundlagen anpassen. Außerdem sind jederzeit Änderungen zur Behebung von Auslegungsproblemen sowie zur Schließung von Regelungslücken möglich. Es gelten die jeweils aktuellen Förderrichtlinien. Diese werden auf den Internetseiten der Stadtwerke Recklinghausen veröffentlicht.

 

14. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.

 

Förderrichtlinie zum Download.

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45657 Recklinghausen

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